Allgemeine Geschäftsbedingungen K&S Ambulante Pflege

§ 1 Allgemeines

Der Leistungserbringer ist nach § 132 Sozialgesetzbuch V (-Gesetzliche Krankenversicherung-) zur ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V und Familienpflege/Haushaltshilfe gem. § 38 SGB V und durch Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch XI (-Soziale Pflegeversicherung-) zugelassen. Grundlagen der Erbringung der vertraglichen Leistungen sind der Vertrag gem. §§ 132, 132 a SGB V zur ambulanten Versorgung und der Rahmenvertrag über die ambulante pflegerische Versorgung gem. § 75 Abs. 1 SGB XI, der Versorgungsvertrag, die Vergütungsvereinbarung des Leistungserbringers mit den Kostenträgern sowie die Qualitätsstandards gem. § 80 SGB XI (alte Gesetzesfassung) bzw. § 113 SGB XI (Gesetzesfassung seit 01.07.2008).

Der Leistungserbringer ist berechtigt die Leistungen mit den Pflegekassen und den Krankenkassen abzurechnen.

§ 2 Leistungsumfang

  1. Art und Umfang der Leistungen werden gemäß der Leistungsvereinbarung auf der Vorderseite vereinbart.
  2. Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit – auch mündlich – vereinbart werden. Die Änderungen sollen unverzüglich in der Leistungsvereinbarung nachgetragen oder gestrichen sowie von beiden Vertragsparteien abgezeichnet werden.

§ 3 Vergütungsregelung und Abrechnung mit Sozialleistungsträgern

  1. Der Leistungserbringer rechnet die erbrachten Leistungen, die mit der Pflegekasse, der Krankenkasse und/oder dem Sozialhilfeträger abzurechnen sind, nach den ausgehandelten Entgelten entsprechend des gültigen Entgeltverzeichnisses unmittelbar ab (siehe Anlage Preisliste „Pflegedienst“).
  2. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, den der/die Leistungsnehmer/in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.

§ 4 Vergütungsregelung und Abrechnung mit dem/der Leistungsnehmer/in

  1. Nach § 89 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 84 Abs. 4 Satz 2 SGB XI sowie § 120 Abs. 4 Satz 2 SGB XI, dürfen für allgemeine Pflegeleistungen, soweit es nicht anders bestimmt ist, ausschließlich die mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungssätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu der Zahlung verpflichtet ist.
  2. Bei Veränderungen der Vergütungssätze aus neuen Pflegesatzvereinbarungen gilt ein verringerter Vergütungssatz ab dem mit den Pflegekassen vereinbarten Zeitpunkt. Bei Erhöhung eines Vergütungssatzes ist die Vergütung jener Leistungsposition mit dem/der Leistungsnehmer/in neu zu vereinbaren. Der Leistungserbringer teilt hierzu dem/der Leistungsnehmer/in sein Erhöhungsverlangen schriftlich mit und stellt dabei jeden anzupassenden alten Vergütungssatz dem begehrten erhöhten Vergütungssatz gegenüber und berechnet dem/der Leistungsnehmer/in vor, wie sich hierdurch der Gesamtbetrag pro Monat (30-Tage-Monat) voraussichtlich auswirkt. Dem/der Leistungsnehmer/in steht ab Zugang des Erhöhungsverlangens ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Pflegevertrag zu. Wird keine Einigung über das Erhöhungsverlangen erzielt, kann der Leistungserbringer die Leistungsposition ab 2 Wochen nach Zugang des schriftlichen Erhöhungsverlangens mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die Kündigungsregelungen des § 9 bleiben durch hiesige Kündigungsregelung unberührt.
  3. Der Leistungserbringer erstellt monatlich eine Rechnung über die Leistungen, die vom/von Leistungsnehmer/in zu zahlen sind. Der Rechnungsbetrag ist in der Frist von 3 Wochen ab Rechnungserhalt zu zahlen.
  4. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, den der/die Leistungsnehmer/in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.
  5. Auf Wunsch des/der Leistungsnehmer/in kann eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. War ein vereinbarter Einsatz, der aus von dem/der Leistungsnehmer/in zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Leistungserbringer die für den Einsatz vereinbarte Vergütung vom Leistungsnehmer/in verlangen.
  7. Privat abgerechnet werden können folgende Zusatzleistungen:
    - Bereitschaftseinsätze: Als Bereitschaftseinsätze gelten alle Einsätze, die außerhalb der vertraglich vereinbarten Einsätze abgerufen werden. Der Einsatz beginnt bei Abfahrt von der Dienststelle und endet bei Ankunft an der Dienststelle.

    - Kosten oberhalb des Sachleistungsbudgets sowie von den Kostenträgern abgelehnte Leistungen.
    - Privat abgerechnet werden können darüber hinaus Leistungen des jeweils gültigen Zusatzkataloges.

§ 5 Leistungserbringung

  1. Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Leistungserbringer durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im Rahmen seiner Personalausstattung stellt der Leistungserbringer größtmögliche Kontinuität sicher, damit der/die Leistungsnehmer/in von möglichst wenigen Mitarbeiter/innen betreut wird. Die Leitung des Leistungserbringers bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen und der pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung eingesetzt werden.
  2. Soweit der Leistungserbringer vereinbarte Leistungen regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern von einem Kooperationspartner ausführen lässt, ist dies im Vertrag unter „Besondere Vereinbarungen“ zu vermerken. Der Leistungserbringer hat auch bei Inanspruchnahme eines Kooperationspartners, die alleinige Gesamtverantwortung für den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Rechnungsstellung und Zahlungsweise.
  3. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen und die jeweils erbrachten Leistungen in einer Pflegedokumentation aufzuzeichnen. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Leistungserbringers und verbleibt nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungserbringer. Der/die Leistungsnehmer/in ist zur Herausgabe der Pflegedokumentation verpflichtet. Die Pflegedokumentation verbleibt während des Zeitraums der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungsnehmer/bei der Leistungsnehmerin; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Dem/der Leistungsnehmer/in ist jederzeit die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation möglich.

§ 6 (Pflege-) Hilfsmittel

Sofern zwischen Pflegekassen und Leistungserbringer eine Vereinbarung besteht, stellt der Leistungserbringer im Rahmen seiner Möglichkeiten die von der Pflegekasse genehmigten Pflegehilfsmittel leihweise gegen eine Gebühr zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Mietvertrag abzuschließen. Der/die Leistungsnehmer/in hat nach Beendigung des Gebrauchs für die Rückgabe des Pflegehilfsmittels in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Leistungserbringer zu sorgen.

§ 7 Haftung

  1. Für die Teilnahme am Hausnotruf gilt: Der Leistungserbringer haftet nicht für Leistungen der im Notfall durch die Vermittlung oder auf sonstige Weise für ihn tätig werdenden Dritten.
  2. Er haftet nicht für die Funktionsfähigkeit des Fernsprechnetzes. Hieraus folgt, dass er nicht für Schäden haftet, die dadurch entstehen, dass ein Notruf ihn nicht erreicht oder das Notrufende nicht identifizierbar sind, weil zwischen Hausnotrufgerät und Zentrale keine oder keine stabile oder andauernde Verbindung hergestellt wird.
  3. Der Leistungserbringer haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die durch ihn entstehen, es sei denn diese beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Leistungserbringers, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner gesetzlichen Vertreter. Für Schäden an der Gesundheit, dem Körper oder dem Leben haftet er, sofern er diese zu vertreten hat. Ebenso haftet er für die Verletzung von Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten) und für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
  4. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Mitarbeiter, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen des Leistungserbringers.

§ 8 Datenschutz und Schweigepflicht

  1. Die Mitarbeiter/innen des Leistungserbringers sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Zur sorgfältigen Durchführung dieses Pflegevertrages, insbesondere zur Dokumentation des Behandlungsablaufs und der erbrachten Leistungen, aber auch zur Abrechnung, erhebt, speichert und verarbeitet der Leistungserbringer persönliche Daten des/der Leistungsnehmer/in.
  3. Der/die Leistungsnehmer/in willigt aus freiem Willen ausdrücklich in den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen Leistungserbringer und Hausarzt/-ärztin ein und ist mit deren wechselseitigen Einsichtnahmen in seine dort geführten Krankenakten einverstanden. Der/die Leistungsnehmer/in willigt auch in die Weitergabe der für die Abrechnung der erbrachten Leistungen erforderlichen Daten an seine Krankenkasse, seine Pflegekasse, an Sozialleistungsträger oder an eine private Abrechnungsstelle ein. Die Einwilligungen sind widerruflich.
  4. Die Weitergabe von Daten an sonstige Personen oder Einrichtungen bedarf der gesonderten Einwilligung.

§ 9 Kündigung

  1. Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Laufzeit geschlossen. Der Vertrag ist mit einer täglichen Kündigungsfrist durch den/die Leistungsnehmer/in kündbar. Für den Leistungserbringer gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
  2. Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine sachgerechte ambulante Leistungserbringung nicht mehr möglich ist oder die Leistung infolge dauerhafter stationärer Unterbringung oder Ableben oder Wegzuges des/der Leistungsnehmer/in nicht mehr erbracht werden kann. Über den Zeitraum eines zeitweiligen stationären Aufenthaltes des/der Leistungsnehmer/in  ruht der Vertrag.
  3. Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform.

§ 10 Widerruf

  1. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses, frühestens jedoch 14 Tage ab Erhalt dieser Belehrung. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Vertragspartner sich an den jeweiligen Ambulanten Pflegedienst wenden und mittels einer eindeutigen Erklärung den Vertrag widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
  2. Folgen des Widerrufs: Wenn der Vertrag widerrufen wird, werden alle Zahlungen, spätestens 14 Tage ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages eingegangen ist. Die Rückzahlung erfolgt mittels Überweisung und es werden keine Entgelte berechnet. Wurde verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so ist ein angemessener Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt bis Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrages, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung, entspricht.